Nur rechtlicher Vater kann günstiger vererben
Erbt ein Kind von seinem biologischen aber nicht rechtlichen Vater einen Geldbetrag, so findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert.
Das Steuerecht sieht lediglich vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist, mithin ist auch nur der rechtliche Vater den Kindern zum Unterhalt verpflichtet und nur rechtliche Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch.
In der Steuerklasse I fällt bei einem Erwerb bis 75.000 ? eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen.
Die Freibeträge für Kinder liegen bei der Steuerklasse I bei 400.000 ?, bei Steuerklasse III hingegen bei lediglich 20.000 ?.
Rechtlicher Vater ist ein Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 5 17 vom 05.12.2019