Erhöhter Wohnraumbedarf nur bei Wechselmodell oder Härtefall
Bei der Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die einem Hilfeempfänger staatlicher Transferleistungen anfallen.
Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen.
Will der Hilfeempfänger einen höheren Wohnraumbedarf wegen des Umgangs mit seinen Kindern geltend machen, so ist dies nach der Rechtsprechung des BSG erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteil im Sinne eines Wechselmodells und nicht schon bei der Wahrnehmung eines Umgangs der Fall.
Die weitere Anerkennung unangemessener Unterkunftskosten über die mit der Kostensenkungsaufforderung eingeräumte Frist von sechs Monaten hinaus kommt nur im Ausnahmefall insbesondere bei grundrechtsrelevanten Sachverhalten oder in Härtefällen in Betracht. Die Regelungen des SGB II haben jedoch den Umgang zu ermöglichen, vermitteln aber keinen Anspruch auf optimale Umgangsbedingungen.
Will der Hilfeempfänger einen höheren Wohnraumbedarf wegen des Umgangs mit seinen Kindern geltend machen, so ist dies nach der Rechtsprechung des BSG erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteil im Sinne eines Wechselmodells und nicht schon bei der Wahrnehmung eines Umgangs der Fall.
Die weitere Anerkennung unangemessener Unterkunftskosten über die mit der Kostensenkungsaufforderung eingeräumte Frist von sechs Monaten hinaus kommt nur im Ausnahmefall insbesondere bei grundrechtsrelevanten Sachverhalten oder in Härtefällen in Betracht. Die Regelungen des SGB II haben jedoch den Umgang zu ermöglichen, vermitteln aber keinen Anspruch auf optimale Umgangsbedingungen.
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 43 18 R vom 29.08.2019