Zwangsvollstreckung kann nur im Ausnahmefall eingestellt werden
Eine Zwangsversteigerung kann grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen eingestellt werden, wenn kein anderes Mittel zur Abwendung der aus einer Zwangsversteigerung herrührenden Gefahr vorhanden ist.
Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Suizidgefahr Anlass geben, wenn es sich nicht offensichtlich bloß um eine bloße Drohung handelt. Zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers ist zu prüfen, ob die Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung vermieden werden kann.
Besteht eine ernsthafte Suizidgefahr, darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens der Zwangsversteigerung nur ablehnen, wenn es sicherstellt, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zur Bewältigung der Gefahr tatsächlich stattfindet.
Besteht eine ernsthafte Suizidgefahr, darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens der Zwangsversteigerung nur ablehnen, wenn es sicherstellt, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zur Bewältigung der Gefahr tatsächlich stattfindet.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 16 19 vom 19.09.2019