Man muss sich entscheiden, im welchen Haushalt das Kind leben soll
Ein Kind getrennt lebender Eltern, kann nicht sowohl dem Haushalt der Kindesmutter als auch dem Haushalt des Kindesvaters zugeordnet werden.
In dem entschiedenen Fall, war der Kläger Vater von vier Kindern. Das Sorgerecht teilte er sich mit der Kindesmutter. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben. Zudem sollten sie sich aber wöchentlich von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr beim Vater aufhalten. Der Vater, der von staatlichen Transferleistungen lebte, beantragte bei dem zuständigen Amt einen Wohnungsberechtigungsschein und argumentierte damit, dass besondere Raumbedürfnisse wegen der regelmäßig zu ihm kommenden Kinder bestünden.
Das Gericht entschied, dass die Kinder keine Haushaltsangehörigen des Klägers seien. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an.
Das Gericht entschied, dass die Kinder keine Haushaltsangehörigen des Klägers seien. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an.
VG Berlin, Urteil VG Berlin Nr 10 2019 vom 08.04.2019