Schenker darf sich nicht sozialhilfebedürftig machen
Verschenkt ein Schenker maßgebliche Vermögensgegenstände und ist er anschließend nicht in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Muss ein Schenker wegen der Herausgabe maßgeblicher Vermögenswerte Sozialhilfe beantragen, so kann der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich überleiten.
Der Beschenkte kann jedoch grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks verweigern, wenn er wiederum seinen eigenen angemessenen Unterhalt durch die Rückgabe des Geschenks gefährden würde und bei Rückgabe des Geschenks seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen müsste.
Muss ein Schenker wegen der Herausgabe maßgeblicher Vermögenswerte Sozialhilfe beantragen, so kann der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich überleiten.
Der Beschenkte kann jedoch grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks verweigern, wenn er wiederum seinen eigenen angemessenen Unterhalt durch die Rückgabe des Geschenks gefährden würde und bei Rückgabe des Geschenks seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen müsste.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 115 16 vom 20.11.2018