Kein gemeinsames Sorgerecht bei Gefährdung des Kindeswohls
Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge der Mutter zu.
Der Kindesvater kann bei einer allein sorgeberechtigten Mutter bei dem zuständigen Familiengericht beantragen, dass ihm die gemeinsame elterliche Sorge übertragen wird. Das Familiengericht wird diesem Antrag in der Regel entsprechen, wenn das Kindeswohl durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile nicht gefährdet ist. Es wird mithin eine Negativprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl vorgenommen. Die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn den Kindeseltern gänzlich die Fähigkeit zu einer sinnvollen und konstruktiven Kommunikation und Kooperation fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe nicht hergestellt werden kann. Das Gericht hat dabei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Können die Elternteile also keine das Kind betreffende übereinstimmende Entscheidung treffen, ist anzunehmen, dass das Kindeswohl gefährdet wird und keine gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet werden kann.
In dem entschiedenen Fall waren die Eltern hoch zerstritten. Bereits über das Umgangsrecht des Vaters konnten sie sich nicht einigen, sodass der Kindesvater sein Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen musste. Im Anschluss zog die Mutter von Gelsenkirchen-Buer in das oldenburger Land. Der Vater klagte daraufhin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind unter gleichzeitiger Beantragung der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf beide Elternteile.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG NW 3 UF 139 15 vom 24.05.2016