Rechtsverteidigung bis zur Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels erforderlich
In einem Gerichtsverfahren bekommt eine Partei die notwendigen Kosten des Verfahrens erstattet, wenn sie im Verfahren obsiegt.
Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine Quotelung der Kosten nach dem Verhältnis von obsiegen und Unterliegen. Unter Kosten fallen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. In Familiensachen sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.
Erstattungsfähig sind jedoch auch die Kosten, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner dadurch verursacht hat das er das Verfahren weiter betrieben hat, obwohl der Antrag oder das Rechtsmittel bereits zurückgenommen wurde, wenn ihm seine Unkenntnis von der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels nicht vorgeworfen werden kann. Bis zur tatsächlichen Kenntnis von der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels der Gegenseite ist es in jedem Fall objektiv vernünftig und wirtschaftlich, sich gegen den Antrag oder das Rechtsmittel zu verteidigen. Eine Pflicht zur Untätigkeit gibt es nicht.
Die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab, sondern danach, ob die Rechtsverteidigung objektiv vernünftig und wirtschaftlich erscheint.
Erstattungsfähig sind jedoch auch die Kosten, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner dadurch verursacht hat das er das Verfahren weiter betrieben hat, obwohl der Antrag oder das Rechtsmittel bereits zurückgenommen wurde, wenn ihm seine Unkenntnis von der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels nicht vorgeworfen werden kann. Bis zur tatsächlichen Kenntnis von der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels der Gegenseite ist es in jedem Fall objektiv vernünftig und wirtschaftlich, sich gegen den Antrag oder das Rechtsmittel zu verteidigen. Eine Pflicht zur Untätigkeit gibt es nicht.
Die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab, sondern danach, ob die Rechtsverteidigung objektiv vernünftig und wirtschaftlich erscheint.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 447 16 vom 25.01.2017
Normen: FamFG § 80; ZPO § 91