Keine zu hohen Anforderungen an die Einhaltung der Formvorschriften hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird.
Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind kein Selbstzweck. Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden.
Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt freier rechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht.
Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt freier rechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 368 14 vom 20.05.2015
Normen: FamFG § 64 Abs. 2 Satz 3