Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt nicht beauftragen
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde.
Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 48 14 vom 11.02.2015
Normen: FamFG § 10 Abs. 4 S. 1