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Kein gemeinsames Sorgerecht bei einer ständigen massiven Herabwürdigung der Mutter durch den Vater

Besteht aufgrund von Tatsachen in der Vergangenheit die Besorgnis, dass die Eltern nicht zu einer verständigen Kommunikation in der Lage sind, so kann das gemeinsame Sorgerecht entzogen und nur einem Elternteil zugesprochen werden.

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Solche Tatsachen können insbesondere die ständige Herabwürdigung eines Elternteils durch den Anderen sein, indem den anderen Elternteil Lügen, Manipulation, unfähige Erziehungsmethoden, Tricks und Intrigen vorgeworfen werden.

Von Verfassungswegen besteht gegenüber dem alleinigen Sorgerecht der Vorrang des gemeinsamen Sorgerechts.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 UF 6 11 vom 01.04.2011
Normen: BGB § 1671 II Nr. 2
[bns]
 
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