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Belehrungen durch den Arbeitgeber müssen sich auf einen konkreten Fall beziehen.
Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 676/19, Urteil vom 24.07.2019
Einem Arbeitgeber ist es in einem Arbeitszeugnis erlaubt, lediglich stichwortartige Aufzählungen der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben vorzunehmen.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019
Eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie ist auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, mithin ist eine dahingehende Auslegung eines Tarifvertrages zulässig.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2016
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016
Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag eine gesetzeswidrige kurze Kündigungsfrist vereinbart, so kann dieser Umstand dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien eine ordentliche Kündbarkeit vereinbaren.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2017
Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017
Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Gegensatz zu Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
 
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