Profifussballverträge dürfen die Regel sein
Ein Arbeitsvertrag kann wiederholt befristet abgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegt und wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Dies kann bei Profifußballspielern der Fall sein.
Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Normalerweise geht ein Arbeitsvertrag von der Annahme aus, dass die Arbeit dauerhaft bis zum Rentenalter ausgeübt werden kann und der Arbeitsvertrag daher eine dauerhafte Existenzgrundlage bilden soll. Das ist bei einem Lizenzfußballspieler nicht der Fall. Während ein Arbeitnehmer üblicherweise unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten muss, werden im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball von dem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Daher dürfen befristete Arbeitsverträge im Profifussball die Praxis bilden.
Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Normalerweise geht ein Arbeitsvertrag von der Annahme aus, dass die Arbeit dauerhaft bis zum Rentenalter ausgeübt werden kann und der Arbeitsvertrag daher eine dauerhafte Existenzgrundlage bilden soll. Das ist bei einem Lizenzfußballspieler nicht der Fall. Während ein Arbeitnehmer üblicherweise unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten muss, werden im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball von dem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Daher dürfen befristete Arbeitsverträge im Profifussball die Praxis bilden.
Bundesdarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 312 16 vom 16.01.2018