Übernahme von Bußgeldern unterfällt dem Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder des Arbeitnehmers, die dieser für die Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten erhält, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn mit Entlohnungscharakter, für welchen Lohnsteuer abzuführen ist.
Demnach gehören Bezüge und Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Nicht um Arbeitslohn handelt es sich hingegen bei solchen Vorteilen, die eine notwendige Begleiterscheinung bei der Verfolgung eigenbetrieblicher Interessen sind und der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
Nicht um Arbeitslohn handelt es sich hingegen bei solchen Vorteilen, die eine notwendige Begleiterscheinung bei der Verfolgung eigenbetrieblicher Interessen sind und der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 36 12 vom 14.11.2013