Kündigung aufgrund sexueller Belästigung – Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit der Begründung, einen anderen Arbeitnehmer sexuell belästigt zu haben, so reicht die Feststellung allein nicht aus.
Vielmehr muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Grundsätzlich wird der Kündigungsgrund "sexuelle Belästigung" für sich alleine als ausreichend angesehen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt aber in seinem Urteil fest, dass auch der in dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier Anwendung finden muss, um jedem Einzelfall ausreichend gerecht zu werden.
Grundsätzlich wird der Kündigungsgrund "sexuelle Belästigung" für sich alleine als ausreichend angesehen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt aber in seinem Urteil fest, dass auch der in dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier Anwendung finden muss, um jedem Einzelfall ausreichend gerecht zu werden.
Landesarbeitsgericht Baden Württemberg, Urteil LAG Baden Wuerttemberg 13 Sa 141 12 vom 17.07.2013