Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Kündigung, sowie zur Vergütung der An- und Abreise
Das Landesarbeitsgericht Mainz erklärte eine Kündigung für unwirksam, da seitens des Arbeitgebers die nach § 623 BGB erforderliche Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten wurde.
Zudem hatte das Gericht zu entscheiden, ob die An- und Abreise zur Arbeitsstätte auch vergütet werden muss. In der Entscheidung wird dem zugestimmt.
br> Vorab: Zwischen Arbeitnehmerin, der Klägerin, und dem Arbeitgeber bestand Uneinigkeit, ob ein Arbeitsvertrag sowie die Vereinbarung einer Probezeit vorliegen.
Die Klägerin führte aus, dass kein Arbeitsvertrag bestehe und auch keine Vereinbarung über eine Probezeit vereinbart wurde. Dieser Ausführung schloss sich das Gericht an. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise seien nicht ersichtlich.
Die Kündigung sei ferner unwirksam, da ein Verstoß gegen § 623 BGB gegeben sei. Danach ist Voraussetzung, dass eine Kündigung in schriftlicher Form mitgeteilt werden muss. Nach § 623 2. Halbsatz BGB ist die Kündigung in elektronischer Form unwirksam.
Hier hatte die Beklagte zunächst per Email gekündigt. Die Kündigung konnte erst als wirksam berücksichtigt werden, als die Beklagte diese der Klägerin schriftlich zukommen ließ. Da eine Vereinbarung über eine etwaige Probezeit nicht festgestellt werden konnte, gilt die 4- wöchige Kündigungsfrist.
Eine Entscheidung zur Vergütung der An- und Abreise musste ebenfalls von dem Gericht getroffen werden. Dazu führt das Gericht aus: Da ein arbeitsrechtlicher Vertrag nicht festgestellt werden konnte und es mithin an einer Vereinbarung bezüglich einer Entgeltfortzahlung der An- und Abreise fehlt, liegt eine Verpflichtung zur Vergütung vor. Unabhängig davon wäre eine solche Vereinbarung unzulässig, da sie den Arbeitnehmer im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteilige.
br> Vorab: Zwischen Arbeitnehmerin, der Klägerin, und dem Arbeitgeber bestand Uneinigkeit, ob ein Arbeitsvertrag sowie die Vereinbarung einer Probezeit vorliegen.
Die Klägerin führte aus, dass kein Arbeitsvertrag bestehe und auch keine Vereinbarung über eine Probezeit vereinbart wurde. Dieser Ausführung schloss sich das Gericht an. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise seien nicht ersichtlich.
Die Kündigung sei ferner unwirksam, da ein Verstoß gegen § 623 BGB gegeben sei. Danach ist Voraussetzung, dass eine Kündigung in schriftlicher Form mitgeteilt werden muss. Nach § 623 2. Halbsatz BGB ist die Kündigung in elektronischer Form unwirksam.
Hier hatte die Beklagte zunächst per Email gekündigt. Die Kündigung konnte erst als wirksam berücksichtigt werden, als die Beklagte diese der Klägerin schriftlich zukommen ließ. Da eine Vereinbarung über eine etwaige Probezeit nicht festgestellt werden konnte, gilt die 4- wöchige Kündigungsfrist.
Eine Entscheidung zur Vergütung der An- und Abreise musste ebenfalls von dem Gericht getroffen werden. Dazu führt das Gericht aus: Da ein arbeitsrechtlicher Vertrag nicht festgestellt werden konnte und es mithin an einer Vereinbarung bezüglich einer Entgeltfortzahlung der An- und Abreise fehlt, liegt eine Verpflichtung zur Vergütung vor. Unabhängig davon wäre eine solche Vereinbarung unzulässig, da sie den Arbeitnehmer im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteilige.
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil LAG Mainz 5 Sa 87 13 vom 24.06.2013
Normen: § 623; § 307 BGB