Arbeitnehmer muss elektronische Signaturkarte beantragen
Ist für die Erbringung der Arbeitsleistung eine elektronische Signaturkarte erforderlich, müssen Arbeitnehmer eine solche unter Verwendung ihrer Daten aus dem Personalausweis beantragen.
Vorab: Am PC erzeugten Dokumenten ruht oft der große Mangel einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift inne. Um auch diesem Fortschreiten der technischen Entwicklung gerecht zu werden, gibt es in Deutschland die Möglichkeit dem Schriftformerfordernis mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird das elektronisch erstellte Dokument mittels der elektronischen Signatur "unterschrieben". Im gerichtlichen Verfahren kommt einer solchen Signatur derselbe Beweiswert zu wie einem eigenhändig unterschriebenen Dokument. Voraussetzung einer solchen elektronischen Signatur ist ein Antrag bei der entsprechenden Zertifizierungsstelle, welcher aber nur von natürlichen Personen (also keine Unternehmen, Gesellschaften, Behörden usw.) gestellt werden kann.
Vor diesem Hintergrund wies das Wasser- und Schifffahrtsamt in Cuxhaven eine Mitarbeiterin zur Beantragung einer entsprechenden Signatur an, da eine solche für diverse Ausschreibungen benötigt wurde. Die Mitarbeiterin weigerte sich jedoch und verwies auf den Umstand, dass sie für die Erteilung einer Signatur ihre persönlichen Daten aus dem Personalausweis übermitteln müsste. Hierbei würde es sich um einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung handeln, wozu der Arbeitgeber sie nicht verpflichten könnte.
Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht und wies begründend darauf hin, dass es sich bei den erforderlichen Daten nur um solche vom äußeren Rand der Privatsphäre handelt, der Schutz der Daten durch das Gesetz gewährleistet ist und die Arbeitnehmerin im Innenverhältnis zum Arbeitgeber bei einer Verwendung ihrer Signatur von einer möglichen Haftung freigestellt ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der betrieblichen Notwendigkeit einer elektronischen Signatur steht es dem Arbeitgeber frei, seine Mitarbeiter zur Beantragung einer solchen aufzufordern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 270 12 vom 25.09.2013
Normen: § 106 GewO