Kein Betriebsübergang der Hausverwaltungsgesellschaft bei dem Erwerb einer Immobilie
Bei dem Erwerb einer Immobilie gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die lediglich mit einer Grundstücksverwaltung betraut sind, nicht auf den neuen Erwerber über, mithin fehlt es an einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit und der dazugehörigen Betriebsmittel, da lediglich das Objekt der Verwaltungstätigkeit erworben wird.
Ist es demnach einziger Betriebszweck einer Hausverwaltunggsgesellschaft, ein ihr gehörendes Gebäude zu Verwalten, so gehen die Arbeitsverhältnisse der Hausverwaltungsgesellschaft bei einer Veräußerung der Immobilie nicht auf den neuen Erwerber über.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 683 11 vom 15.11.2012
Normen: BGB § 613